Zuletzt noch etwas Gutes: Das Gymnasium Lüneburger Heide hat im Rahmen der Kostenfestsetzungen der gelaufenen Gerichtsverfahren immer behauptet, umsatzsteuerbefreit und somit nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein. Ein entsprechender Beleg wurde nie beigebracht. In einem gesonderten Verfahren klagen wir nun diese gezahlte Umsatzsteuer zurück. Dabei ergibt sich Folgendes:

  • Die Geschäftsführerin darf keine Vollmachten mehr im Namen der GmbH ausstellen.
  • Eine rechtskräftige Bescheinigung des Finanzamtes zur Umsatzsteuerbefreiung kann sie nicht vorlegen.
  • Da staatlich anerkannte Ersatzschulen laut § 4 Nr.21 a Umsatzsteuergesetz von der Umsatzsteuer befreit sind, würde auch die Vorlage der staatlichen Genehmigung ausreichen. Aber auch diese bleibt die Geschäftsführerin trotz mehrmaliger Aufforderung schuldig!

 

Die jahrelange Abzockerei der Steuerzahler ist nun offenbar vorbei. Nach ausgiebiger Erfahrung mit niedersächsischen Gerichten verwundert es uns nicht, dass unsere Klage trotz der oben genannten Beweissituation abgewiesen wird. Entscheidend für die „Wahrheitsfindung“ – das Wort klingt in diesem Zusammenhang wirklich zynisch – ist Blatt 35 der Akte. Auffallend ist, dass in der Urteilsbegründung noch nicht einmal der Urheber dieses ominösen Beweisstückes genannt wird. Es handelt sich hierbei um eine angebliche Bescheinigung der Landesschulbehörde, deren Einsicht uns – auch auf wiederholte Aufforderung – vonseiten des Gerichts verweigert wird. Zu den Gepflogenheiten eines Rechtsstaates gehört es allerdings, dass für die Urteilsfindung entscheidende Beweise beiden Parteien zugänglich gemacht werden! Ansonsten werden wichtige Artikel des Grundgesetzes verletzt, nämlich Artikel 3 Abs. 1 und 3 sowie Artikel 103 Abs.1! Da wegen des geringen Streitwertes kein Rechtsmittel gegeben ist, bleibt unserem Anwalt nur eine Möglichkeit: die sogenannte Gehörsrüge.

Man könnte in Anbetracht der Umstände vermuten, dass noch nicht einmal davor zurückgeschreckt wird, mit fingierten Beweisstücken zu operieren. Ich glaube allerdings, dass die Geheimnistuerei um Blatt 35 ganz andere Ursachen hat. Es steht zu vermuten, dass Kultusministerium und Landesschulbehörde durch richterliche Anordnung nicht nur unserer Tochter gegenüber entscheidungsbeschränkt sind, sondern auch gegenüber dem Gymnasium Lüneburger Heide. Heißt so viel wie: Die Landesschulbehörde darf überhaupt keine Bescheinigungen mehr ausstellen! Blatt 35 der Akte wäre somit null und nichtig! Sollte die Gehörsrüge abschlägig beschieden werden, wird nochmals Verfassungsbeschwerde eingereicht!

Inzwischen sind wir in das Jahr 2009 eingetreten, und unsere Tochter wartet immer noch. Wir waren nicht untätig und haben eine einstweilige Verfügung erwirkt, die die Landesschulbehörde verpflichtet, die stofflichen Inhalte ihres Abiturs mit ihren Lehrkräften abzustimmen. Die Tatsache, dass die Landesschulbehörde nun monatelang gar nicht reagiert, überrascht in Anbetracht der Vorgeschichte wohl niemanden mehr. Ende März, also kurz vor den Osterferien, teilt uns ein Schulleiter aus einem Nachbarort mit, dass er von der Landesschulbehörde beauftragt worden sei, das Abitur unserer Tochter abzunehmen. Er gibt uns, die nun bereits seit 2007 warten, nur wenige Tage Zeit, Lehrer und stoffliche Inhalte bekanntzugeben. Ansonsten würden Prüfungsaufgaben ohne die Mitwirkung unserer Lehrkräfte erstellt. Unser Anwalt will sich bei der Landesschulbehörde rückversichern und erkundigt sich – wie schon mehrfach vorher – ob die Behörde tatsächlich über eine umfassende Entscheidungskompetenz verfügt und ob die Beauftragung rechtmäßig sei. Verblüffenderweise teilt uns die Behörde daraufhin mit, dass eine Beauftragung noch gar nicht stattgefunden habe. Die Frage nach der Entscheidungskompetenz bleibt – wie immer – unbeantwortet, so dass wir davon ausgehen, dass keine Entscheidungskompetenz mehr besteht. Das würde allerdings einen Eingriff in die Länderhoheit bedeuten, der nur durch das Bundesverfassungsgericht in einem separaten Verfahren gegen das Land Niedersachsen bestimmt worden sein könnte. Davon müsste man uns als Betroffene allerdings auch in Kenntnis setzen, was aber nicht geschieht, denn auch die Frage , wo denn nun eigentlich die Verantwortung liege, bleibt unbeantwortet. So bleibt uns nichts anderes übrig, als auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu warten.

 

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